Unfall auf Rutsche - Freizeitbad muss Schmerzensgeld zahlen

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Das Landgericht Braunschweig verurteilte den Badbetreiber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Symbolfoto: Anke Donner
Das Landgericht Braunschweig verurteilte den Badbetreiber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Wolfsburg. Das Landgericht Braunschweig hat am heutigen Mittwoch in einem Berufungsurteil die Betreibergesellschaft eines Freizeitbades in Wolfsburg verpflichtet, an einen Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen. Dieser hatte sich bei der Nutzung einer Rutsche im Februar 2015 das Schlüsselbein gebrochen. Das teilt das Landgericht mit.


Die Richter stellten weiter fest, dass der Betreiber auch für zukünftige Schäden, die aus dem Unfall resultierten, einzustehen habe.

Die sogenannte Trichterrutsche war nach Abnahme durch den TÜV im Dezember 2014 erstmals in Betrieb genommen worden. Nachdem es anschließend zu mehreren Unfällen mit Personenschäden in der Rutsche gekommen war, hatte der Schwimmbadbetreiber die Anlage kurzfristig geschlossen und nach einer Überprüfung durch den Hersteller im Februar 2015 wieder frei gegeben. Kurz darauf sei es dann zu der Verletzung des Klägers gekommen. Im September 2015 wurde diese Rutsche dauerhaft außer Betrieb gesetzt.

"Schuldhafte Pflichtverletzung"


Die Berufungskammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass dieBetreibergesellschaft als Betreiberin der Rutsche schuldhaft ihre Pflicht verletzt habe, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Badegäste möglichst zu verhindern. Die Anlagen einer Badeanstalt müssten so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Dabei seien sie vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Nutzung hinausgehen.

Nachdem es nach der Inbetriebnahme der Rutsche im Februar 2015 erneut in kurzer Folge zu Unfällen gekommen sei, hätte die Beklagte erkennen müssen, dass ihre bisherigen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen nicht ausreichten. Abweichend von der Einschätzung des Amtsgerichtes Wolfsburgin erster Instanz, wäre die Beklagte zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, die Rutsche erneut zu schließen und unabhängige, sachverständige Hilfe heranzuziehen. Der Unfall des Klägers hätte auf diese Weise vermieden werden können. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Sachverständiger bei einer Begutachtung im Jahr 2016 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rutsche unter einem schwerwiegenden Konstruktionsfehler gelitten habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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