Präzedenzfall: VW muss Kaufpreis zurückzahlen

von Bernd Dukiewitz


Dieses Urteil könnte VW richtig wehtun. Symbolfoto: Thorsten Raedlein
Dieses Urteil könnte VW richtig wehtun. Symbolfoto: Thorsten Raedlein | Foto: regionalHeute.de

Gifhorn/Wolfsburg. Dieses Urteil, sollte es rechtskräftig werden, könnte fatal für VW sein. Das Landgericht Hildesheim sprach nun einem Kläger Recht zu, der den Kaufpreis für seinen Skoda Yeti wiederhaben wollte. Auch dieses Fahrzeug ist mit der Schummelsoftware ausgestattet.


Das Besondere an dem Urteil: Erstmals wurde Volkswagen direkt zu einer Wiedererstattung verurteilt und nicht ein Autohändler.

Der Kläger hatte im Jahr 2013 von einem Autohaus in Gifhorn einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition zum Neupreis von 26.499,99 Euro erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von Volkswagen entwickelten Dieselmotor ausgestattet. Dieser sei laut Richter Dr. Wolfgang Klöhn bewusst so programmiert, dass er durch einen Teststand komme, aber die Werte nichts mit den echten Werten im Normalbetrieb zu tun hätten. So müsse das Ganze als "unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften“ gesehen werden.

VW hat bewusst getäuscht


Durch diese Manipulation habe Volkswagen dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht: Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben - der Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.

Keinesfalls könne das Vorgehen der Beklagten als „Kavaliersdelikt“ oder als „lässliche Sünde“ angesehen werden. Es handele sich um eine Verbrauchertäuschung, die als ebenso verwerflich einzustufen sei, wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. VW habe mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielen wollen.

Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwertes. Die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates seien nicht abzuschätzen. Das Risiko eines erhöhten Wartungsaufwandes oder von vorzeitigen Motorschäden sei nicht auszuschließen. Daher müsse sie die wirtschaftlichen Folgen des Kaufes dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges erstatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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