Landkreis weist auf richtigen Umgang mit Asbest hin


Bei der Entsorgung von Asbest muss einiges beachtet werden. Symbolfoto: Alexander Dontscheff
Bei der Entsorgung von Asbest muss einiges beachtet werden. Symbolfoto: Alexander Dontscheff | Foto: Dontscheff

Gifhorn. Der Landkreis Gifhorn nimmt die beginnende Gartensaison zum Anlass, über den korrekten Umgang mit Asbest hinzuweisen, da die Frühjahr- und Sommermonate von vielen Bürgern genutzt werden, um ihre Häuser zu renovieren oder um neu erworbene gebrauchte Immobilien auf Vordermann zu bringen.


Der Landkreis Gifhorn weist darauf hin, dass in älteren Bauten häufig Asbest verbaut worden ist. Da asbesthaltige Baumaterialien gesundheitsschädlich sind, dürfen nur Spezialfirmen das verbaute Material entsorgen sowie Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen. Lediglich geringfügige Arbeiten können selbst übernommen werden, sofern Vorschriften der TRGS 519 (Technische Regel für Gefahrenstoffe) beachtet werden.

Immer noch sind Asbestfasern vielfach in Baumaterialien zu finden. In alten Dacheindeckungen ebenso wie in Spachtelmassen, Putzen und Fliesenklebern. Die Gefahr beim Umgang mit diesen Produkten und einer möglichen Asbestkontamination trifft besonders diejenigen, die von ihrem Risiko nichts ahnen: Handwerker und Heimwerker. Die lungengängigen Asbestfasern verursachen nach einer durchschnittlichen Latenzzeit von 40 Jahren, also dem Zeitraum bis zum Eintreten einer sichtbaren Reaktion, schwere Krankheiten. Hierzu zählen Asbestose, Lungen- und Kehlkopfkrebs und das Pleuramesotheliom, ein Tumor des Rippenfells.

Seit 1993 ist die Verwendung von Asbest in Deutschland verboten. Für asbesthaltige Dacheindeckungen bedeutet dies die endgültige Entsorgung, wenn die ursprüngliche Nutzung nicht mehr gegeben ist. Unter dieses Verbot fallen auch die Weitergabe solcher Platten an Dritte, das Aufbringen einer neuen Dacheindeckung auf ein bestehendes Asbestdach, etwa mit Photovoltaikelementen, und selbst die Dachbegrünung.

Abbruch- und Sanierungsarbeiten sowie Entsorgung nur über Spezialfirmen


Liegt Asbest in der Bausubstanz vor, dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nur von Firmen ausgeführt werden, die über die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen und eine entsprechende Zulassung der zuständigen Gewerbeaufsicht besitzen. Dabei fallen auch gegebenenfalls erforderliche Vorbereitungen und Nebenarbeiten wie etwa das Entfernen einer Platte, das Bohren und Anbringen einer Verkleidung oder einer Regenrinne unter die ASI-Bestimmungen.

Im privaten Haushalt dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nur in geringem Umfang unter Beachtung der Vorschriften der TRGS 519 durchgeführt werden. Während der Arbeiten sind Asbestprodukte aller Art mit Asbestfaserbindemittel immer feucht zu halten. Es ist verboten, Asbestprodukte mit oberflächenabtragenden Geräten zu bearbeiten oder zu behandeln wie Bohren, Abschleifen, Sägen oder Hochdruckreinigen von Hauswänden und Garagendächern.

Zur Abwehr von Asbestgefahren hat der Bauherr in der Planungsphase, d.h. vor Beginn der Bauarbeiten, Erkundungen über die Gefährlichkeit der zu behandelnden Baustoffe durchzuführen. Nur so können die erforderlichen Abwehrmaßnahmen getroffen und auch die ordnungsgerechte Entsorgung dieser „gefährlichen Abfälle“ sichergestellt werden.

Entsorgung


Die Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen und Geräten erfolgt entweder über die beauftragte sachkundige Firma, einen Entsorgungsfachbetrieb oder im Falle geringfügiger Arbeiten durch den Bauherrn selbst. Der Bauherr muss sich hierzu eine beim Landkreis Gifhorn, Abteilung Abfallwirtschaft, erhältliche „Erklärung zur Abfallherkunft“ ausstellen lassen. Nur mit dieser Erklärung kann eine Annahme des asbesthaltigen Materials auf der Zentralen Entsorgungsanlage in Wesendorf (ZEW) erfolgen.

Die Anlieferung von asbesthaltigen Baustoffen und Geräten auf der ZEW hat in einer dichten Folienverpackung, zum Beispiel in entsprechenden Big-Bags, zu erfolgen. Die üblichen Anlieferzeiten gelten eingeschränkt bis eine Stunde vor Annahmeschluss und außer Samstags. Zur Optimierung der Annahme sollte diese vorab mit der ZEW telefonisch unter 05376 – 979911 abgestimmt werden. Die nicht ordnungsgemäße Entsorgung asbesthaltiger Abfälle zieht empfindliche Bußgelder nach sich und ist strafrechtlich zu verfolgen.

Weitere Informationen sowie eine Sammlung geltender Vorschriften gibt es im Internetangebot des Umweltbundesamtes unter www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/asbest


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