Halter von Geflügel mit geringen Tierzahlen


Symbolbild: Werner Heise.
Symbolbild: Werner Heise. | Foto: Werner Heise

Gifhorn. Der Landkreis Gifhorn hat heute Verhaltensregeln für Halter von Geflügel mit geringen Tierzahlen herausgegeben.


Die Pressemitteilung des Landkreises Gifhorn veröffentlichen wir im Nachfolgenden ungekürzt und unkommentiert.
In den vergangenen zwei Wochen beherrschte ein tierisches Thema die Medien: Geflügelpest bei Wildvögeln und Hausgeflügel, vor allem in Norddeutschland. Der Landkreis Gifhorn hatte eine Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung erlassen und ab dem 19.11.2016 die Aufstallung von Geflügel angeordnet. Diese betrifft sämtliches im Landkreis Gifhorn gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse).

Wegen des aktuell hohen Eintragsrisikos in Nutzgeflügelbestände hatte das Bundeslandwirtschaftsministerium am 18.11.2016 eine Eilverordnung erlassen, die seit 21.11.2016 gilt. Hier sind besondere Schutzmaßregeln für kleine Geflügelhaltungen genannt. Im Gifhorner Kreisgebiet sind davon circa 950 Geflügelhalter betroffen.

Für diese ergeben sich nun folgende zusätzliche Pflichten:

• alle Betriebe müssen je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere aufzeichnen
• bei Betrieben ab zehn Stück Geflügel müssen je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der je Tag gelegten Eier
aufzeichnen.

Die Nachweise sind drei Jahre aufzubewahren.

Alle Geflügelhalter haben für die Ställe und sonstigen Standorte Folgendes sicherzustellen:

• Schutz vor unbefugtem Zutritt oder unbefugtem Befahren
• betriebseigene Schutzkleidung oder Einwegkleidung für betriebsfremde Personen sowie Reinigung und Desinfektion oder
Beseitigung der Schutzkleidung
• Einrichtung zum Waschen der Hände und zur Desinfektion der Schuhe.

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Hannover hat schnell auf diese neuen Regelungen für Geflügel in Kleinbeständen reagiert. In einer Übersicht sind 18 Verhaltensregeln aufgeführt, die nun auch für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung (1 bis 1.000 Tiere) und Hobbyhaltungen gelten.

Dort finden sich ergänzende und erläuternde Hinweise unter anderem für Desinfektionsmatten, bestandseigene Schutzkleidung, das Waschen und Desinfizieren der Hände und von Gerätschaften. Außerdem sind hier unter anderem weitere Angaben zum Bestandsregister, zu Futter, Einstreu, Krankheitsanzeichen und Schadnagerbekämpfung genannt.

Zusammenfassend stellt Dr. Mario Ruppert, Leiter der Abteilung Veterinärwesen, fest: „Diese Verhaltensregeln sind eine übersichtliche und verständliche Darstellung. So können sich Geflügelhalter über die für sie geltenden Anforderungen informieren. Manch einer wendet diese Regeln bereits an, andere werden jetzt dazu verpflichtet.“

Dr. Andreas Ebel hält es aus seiner Position als Landrat für sehr wichtig, gerade den Haltern von geringen Geflügelzahlen praktikable Lösungen an die Hand zu geben. „Alles was hilft, die Einschleppung des Geflügelpestvirus in die Nutzgeflügelbestände zu verhindern, muss jetzt getan werden.“

Der Landkreis Gifhorn hat die Verhaltensregeln für Kleinbetriebe auf seiner Internetseite www.gifhorn.de eingebunden. Hier finden sich auch weitere Verweise auf interessante Informationen zur Geflügelpest.


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