Anonyme Bestattungen: Urnenbeisetzung als Standard

von Eva Sorembik


Wenn sich die Angehörigen nicht kümmern, tut es die Stadt. Symbolfoto: Anke Donner
Wenn sich die Angehörigen nicht kümmern, tut es die Stadt. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Wolfenbüttel. Immer öfter ist der letzte Weg ein einsamer Weg. Ohne Familie, ohne Freunde. Der demographische Wandel in der Gesellschaft führt dazu, dass immer mehr Menschen alleine leben und oft einsam sterben. Folge: Es kommt immer öfter vor, dass es keinen Abschied am Grab gibt sondern eine anonyme Bestattung. In Wolfenbüttel waren es im vergangenen Jahr rund 40 Fälle.


"2017 sind dem Ordnungsamt 42 Fälle mitgeteilt worden, von denen in 19 Fällen doch die Angehörigen oder andere Personen die Organisation der Bestattung übernommen haben oder zumindest die Rechnungen direkt bezahlt haben", berichtet Thorsten Raedlein, Pressesprecher der Stadt Wolfenbüttel auf Anfrage von regionalHeute.de. 2015seien es27 Fälle gewesen, von denen acht durch andere durchgeführt wurden. 2016 waren es 40 Fälle, zwölf durch andere durchgeführt.

In allen Sterbefällen im Gebiet der Stadt Wolfenbüttel, in denen sich niemand (weder bestattungspflichtige Angehörige noch andere Freiwillige) finde, der die Bestattung organisiert, werde die Bestattung durch das Ordnungsamt der Stadt Wolfenbüttel organisiert. Bestattungspflichtig seien folgende Personen in dieser Rangfolge:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

  2. die Kinder,

  3. die Enkelkinder,

  4. die Eltern,

  5. die Großeltern und

  6. die Geschwister.


Geldbuße droht


Sollten diese Personen sich nicht um die Bestattung des verstorbenen Angehörigen kümmern, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.

Kosten so niedrig wie möglich halten


Bestattungen im Allgemeinen und so auch ordnungsbehördliche Bestattungen sind insbesondere im BestattG geregelt. Hiernach sollen Leichen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Über Art und Ort der Bestattung entscheidet, wenn sie zuständig ist, die Gemeinde. Hierbei sei insbesondere der Wille der verstorbenen Person, wenn Anhaltspunkte hierfür vorliegen, zu berücksichtigen. Die Kosten seien zur Entlastung der Staatskassen und des Steuerzahlers unter Berücksichtigung der zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen so gering wie möglich zu halten.

Urnenbeisetzung als Standard


"Wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, wird im Regelfall eine Feuerbestattung mit anonymer Beisetzung der Urne gewählt", erklärt Thorsten Raedlein. Zum einen erweitere dies die Frist um einen ganzen Monat, so dass mehr Zeit bleibe, um Angehörige des Verstorbenen zu finden. Zum anderen handele es sich gemäß Rechtsprechung und Literatur um die „übliche“ Bestattungsform. Wenn nichts anderes bekannt ist, werde daher zunächst davon ausgegangen, dass dies dem Willen des Verstorbenen am ehesten entspreche. Weiterhinsei es die günstigste Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Bestattung.

Grundsätzlichsei das Ordnungsamt nicht auf einen bestimmten Friedhof beschränkt. So würden zum Beispiel Personen katholischen Glaubens auf einem katholischen Friedhof und Personen muslimischen Glaubens auf einem muslimischen Friedhof bestattet, vorausgesetzt der Glaube ist dem Ordnungsamt bekannt. Im Regelfall würden die Urnen der Verstorbenen jedoch auf dem städtischen Friedhof in Wolfenbüttel beigesetzt.

Die Kosten variieren


Die Kosten variierten je nach Bestattungsfall und auch zwischen den einzelnen Jahren, da es in den vergangen Jahren jeweils unterschiedliche Fallzahlen gegeben habe. Für das Jahr 2016 ließen sich durchschnittliche Kosten von 1.336,99Euro (ohne Verwaltungsgebühr) pro Bestattung feststellen. 2017waren es 1.326,50Euro (ohne Verwaltungsgebühr).

Grundsätzlich könne sich die Kommune alle Kosten erstatten lassen. Hierzu zählten neben den Kosten beim Bestatter und beim Friedhof auch die Verwaltungsgebühren. Gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BestattG haften die bestattungspflichtigen Personen der Gemeinde gegenüber als Gesamtschuldner. Verlaufe diese öffentlich-rechtliche Erstattungsmöglichkeit erfolglos, zum Beispiel, wenn es keine der genannten Personen gibt, so gebe es zusätzliche eine privatrechtliche Erstattungsmöglichkeit. Denn gem. § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers, so dass die Kommune auch einen privatrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Erben der verstorbenen Person habe.

Über die Häufigkeit der erfolgreichen Nutzung der Erstattungsmöglichkeiten könne keine konkrete Aussage getroffen werden. Es gebe viele verschiedene Fallkonstellationen. Einige Beispiele:

  • Es kann vorkommen, dass es weder bestattungspflichtige Angehörige noch ein vorhandenes Erbe gibt. In diesen Fällen können keine Kosten erstattet werden.

  • Es gibt Fälle, in denen die Kommune die Bestattung beauftragt und die Angehörigen im Laufe des Verfahrens ausfindig gemacht werden und die Rechnungen direkt beim Bestatter und dem Friedhof begleichen.

  • Es gibt Fälle, in denen ausfindig gemachte Angehörige nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. In diesen Fällen kann ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt gestellt werden. Wenn die Prüfung des Antrags positiv ausgeht, erhält das Ordnungsamt die Erstattung dann vom Sozialamt.



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